Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
4. Teil - Schlußvorschriften (§§ 29 - 35) |
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.
(3) Wird die Vollstreckungszuständigkeit auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Vollstreckungsgläubiger wahrgenommen oder besteht bei der Vollstreckungshilfe keine Gegenseitigkeit, kann die Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsgläubiger für jeden Fall ihrer Inanspruchnahme eine Gebühr in Höhe von 20 Euro verlangen.
(4) 1Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen. 2Dabei sind für die Gebühren feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3Die Gebührensätze sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den Pflichtigen zu bemessen. 4Für die Erstattung von Auslagen können Pauschbeträge bestimmt werden.
(5) Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen Vorauszahlung der Kosten in der voraussichtlich entstehenden Höhe verlangen.
(6) 1Auf die Kosten sind im Übrigen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, §§ 10, 12, 17, 18 und 21 bis 23 des Landesgebührengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit für die Vollstreckungsbehörde keine anderen Kostenvorschriften gelten. 2Für Gemeinden und Landkreise gilt ergänzend das Kommunalabgabengesetz.
(7) 1Soweit nach diesem Gesetz ordentliche Gerichte tätig werden, gelten die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. 2Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden Kosten nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher erhoben.
Fassung aufgrund 9. AnpassungsVO
Rechtsprechung zu § 31 LVwVG
66 Entscheidungen zu § 31 LVwVG in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 31 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 LVwVG:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Allgemeine Vorschriften
- § 20 V (Androhung) (zu § 31 V)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 31 VII 1)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 31 VI 2)