Landesgebührengesetz
| Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23) |
(1) 1Die Behörde kann die festgesetzten Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung soll nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. 2Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 vom Hundert. 3Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.
(3) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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Rechtsprechung zu § 21 LGebG
28 Entscheidungen zu § 21 LGebG in unserer Datenbank:
- VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale ...
- VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06
Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07
Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein ...
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
- VG Freiburg, 14.01.2019 - 1 K 8412/17
Zweitstudiengebühr; Übergangsregelung; Bereits aufgenommenes Zweitstudium; ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07
Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale ...
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und ...
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
- VG Karlsruhe, 05.02.2002 - 11 K 2980/00
Treuwidrige Verjährungseinrede - Zugangsvereitelung durch Empfänger
- VG Karlsruhe, 20.05.2009 - 7 K 2174/07
Wichtige Gründe für eine Beurlaubung; ordnungsgemäßes Studium an einer Hochschule
Querverweise
Auf § 21 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Schlußvorschriften
- § 31 (Kosten)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 15 (Rechtsfolgen des Eingriffs (zu § 15 BNatSchG))