Landesgebührengesetz
Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23) |
(1) 1Die Behörde kann die festgesetzten Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung soll nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben. 2Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 vom Hundert. 3Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.
(3) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Rechtsprechung zu § 21 LGebG
30 Entscheidungen zu § 21 LGebG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2020 - 2 S 1170/19
Wenn nach Abschluss eines Bachelor of Laws ein Studium der Rechtswissenschaften ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19
Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung ...
- VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06
Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07
Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein ...
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
- VG Freiburg, 17.01.2019 - 1 K 8412/17
Anwendungsumfang des HSchulGebG BW § 20 Abs 1 S 1; Vereinbarkeit der Norm mit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 14.01.2019 - 1 K 8412/17
Zweitstudiengebühr; Übergangsregelung; Bereits aufgenommenes Zweitstudium; ...
- VG Freiburg, 14.01.2019 - 1 K 8412/17
- VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale ...
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06
Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09
Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09
Querverweise
Auf § 21 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Schlußvorschriften
- § 31 (Kosten)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 15 (Rechtsfolgen des Eingriffs (zu § 15 BNatSchG))