Landesgebührengesetz
| Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23) |
1Werden Gebühren oder Auslagen nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. 2Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet
3Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
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Rechtsprechung zu § 20 LGebG
9 Entscheidungen zu § 20 LGebG in unserer Datenbank:
- LG Tübingen, 20.12.2018 - 5 T 246/17
Zwangsvollstreckung aus Rundfunkgebührenbescheid in Baden-Württemberg: Zustellung ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 5 S 575/99
Vermessungsgebühr - unrichtige Sachbehandlung
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - A 14 S 2616/90
Anfechtung einer Widerspruchsgebühr - Anforderung an die Begründung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2001 - 3 S 815/00
Gebührenfreiheit für kirchliche Stiftung - Fortgeltung altrechtlicher ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01
Keine Gebühr für Überprüfungstätigkeit, die keine bauordnungsrechtliche Anordnung ...
- VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
Zum Erlass einer Studiengebühr
- VG Freiburg, 06.05.1987 - 1 K 94/86
Gebührenpflichtigkeit der Bestätigungen nach § 149 Bundesberggesetz (BBergG); ...
- VG Karlsruhe, 02.02.1999 - 7 K 3767/98
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prüfungsgebührenbescheid für die ...
- VG Stuttgart, 09.12.1987 - 16 K 169/86
Querverweise
Auf § 20 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 15 (Rechtsfolgen des Eingriffs (zu § 15 BNatSchG))