Landesgebührengesetz

   Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Säumniszuschläge

1Werden Gebühren oder Auslagen nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. 2Die Gebühren und Auslagen gelten als entrichtet

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird,
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

3Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

Rechtsprechung zu § 20 LGebG

9 Entscheidungen zu § 20 LGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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