Landesgebührengesetz

   Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Behörde kann eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

(2) 1Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. 2Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

Rechtsprechung zu § 19 LGebG

3 Entscheidungen zu § 19 LGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
          § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
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