Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22) |
(1) 1Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. 2Dem Pflichtigen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.
(3) 1Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. 2Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(5) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
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Rechtsprechung zu § 20 LVwVG
420 Entscheidungen zu § 20 LVwVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.2026 - 10 S 2058/25
Beschwerde; Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich eines ...
- VG Karlsruhe, 26.10.2022 - 6 K 2735/20
Verursacherfeststellung einer PFC-Bodenverunreinigung; Durchführung einer ...
- VG Karlsruhe, 31.05.2024 - 2 K 224/23
Baurechtliche Beseitigungsverfügung; Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens von ...
- VG Freiburg, 14.12.2021 - 9 K 3417/20
Vereinbarkeit von Totschlagtierfallen mit europäischem Recht
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19
Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW; ...
- VG Stuttgart, 03.07.2026 - 1 K 7291/26
Umsetzungsverfügung; Polizeiliche Generalklausel; Obdachlos; Einstweilige ...
- VG Karlsruhe, 14.05.2025 - 14 K 3937/25
Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität; Brandschutz
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2025 - 6 S 423/24
Vollstreckung eines Tierhaltungs- und -betreuungsverbots durch unmittelbaren ...
- VG Karlsruhe, 18.09.2024 - 3 K 2412/22
Untersagung des Inverkehrbringens von Handreinigungsgelen
- VG Karlsruhe, 17.12.2018 - 1 K 4344/17
Verbotsverfügung gegen Auto-Poser
Querverweise
Auf § 20 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 (Vollstreckung bei Gefahr im Verzug)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 LVwVG:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Schlußvorschriften
- § 31 V (Kosten) (zu § 20 V)