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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 18 - 22) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
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§ 18Art und Weise der Vollstreckung
§ 19Zwangsmittel
§ 20Androhung
§ 21Vollstreckung bei Gefahr im Verzug
§ 22Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Rechtsprechung zu § 22 LVwVG
2 Entscheidungen zu § 22 LVwVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 1 S 183/15
Pflicht einer Gemeinde zum Vorhalten der für Einsätze in einem Tunnel einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - 10 S 2438/00
Kommune als Betreiberin eines Bolzplatzes - Adressatin einer Lärmschutzanordnung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 LVwVG:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 17 (Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)