Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   2. Abschnitt - Die einzelnen Zwangsmittel (§§ 23 - 26)   
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§ 23
Zwangsgeld

Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro schriftlich festgesetzt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

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