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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   2. Abschnitt - Die einzelnen Zwangsmittel (§§ 23 - 26)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 25
Ersatzvornahme

Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen.

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Rechtsprechung zu § 25 LVwVG

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Querverweise

Auf § 25 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

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