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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   2. Abschnitt - Die einzelnen Zwangsmittel (§§ 23 - 26)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
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§ 26
Unmittelbarer Zwang

(1) 1Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch. 2Waffengebrauch ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist.

(2) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist.

(3) 1Gegenüber Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der Zweck der Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. 2Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein.

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Rechtsprechung zu § 26 LVwVG

86 Entscheidungen zu § 26 LVwVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 26 LVwVG:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            §§ 49 ff. (Besondere Mittel der Datenerhebung) (zu § 26 I 2)
Was ist das?

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