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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   3. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)   
   3. Abschnitt - Besondere Fälle der Anwendung des unmittelbaren Zwangs (§§ 27 - 28)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
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§ 27
Zwangsräumung

(1) 1Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein eingetragenes Schiff zu räumen, zu überlassen oder herauszugeben, so können er und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden. 2Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Pflichtigen angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Pflichtigen oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben.

(3) 1Weigert sich der Empfangsberechtigte nach Absatz 2, die Sachen in Empfang zu nehmen, sind sie zu verwahren. 2Der Pflichtige ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. 3Kommt der Pflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

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Rechtsprechung zu § 27 LVwVG

9 Entscheidungen zu § 27 LVwVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 27 LVwVG verweisen folgende Vorschriften:

    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 66 (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs)
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