Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 2. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten (§§ 13 - 17) |
(1) 1Gegen unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit diese durch die Beitreibung nicht in der Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. 2Mit der Beitreibung darf erst begonnen werden, wenn sie die Rechtsaufsichtsbehörde zugelassen hat. 3In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Beitreibung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.
(2) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 17 LVwVG:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten
- Allgemeine Vorschriften
- § 22 (Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts)