Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
| 2. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten (§§ 13 - 17) |
(1) 1Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. 2Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.
(2) An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.
(3) Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.
(4) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.
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Rechtsprechung zu § 14 LVwVG
21 Entscheidungen zu § 14 LVwVG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.09.2026 - 3 K 9522/26
Vorbeugender Rechtschutz; Vollstreckung; Mahnung; Wirksamer Verwaltungsakt; ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2024 - L 4 KR 1150/23
Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Berücksichtigung eines ...
- VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21
Vollstreckung von Vollstreckungskosten
- VG Sigmaringen, 24.04.2017 - 5 K 4476/16
Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid über die Festsetzung von ...
- LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16
SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben
- VG Freiburg, 20.01.2009 - 1 K 1416/08
Eidesstattliche Versicherung; Wohnungsdurchsuchung; Abbruch des Verfahrens; ...
- LG Tübingen, 03.02.2016 - 5 T 311/15
Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg: Inhaltliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1992 - 2 S 3215/91
Qualifizierung der in VwGO § 80 Abs 6 S 1 und S 2 Nr 1 genannten Voraussetzungen ...
- LG Tübingen, 22.08.2015 - 5 T 166/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg
- LG Tübingen, 09.09.2015 - 5 T 162/15
Beitreibung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Unzulässigkeit der ...