Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg

   2. Teil - Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten (§§ 13 - 17)   
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§ 15
Beitreibung

(1) Auf die Beitreibung sind § 249 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Satz 2, §§ 258, 260, 262 bis 264, 266, 267, 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 314, § 315 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 316 bis 327 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt.

(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung wegen einer Geldforderung auch dann selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken, wenn der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zuläßt. 2Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(3) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Pflichtige und Drittschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbst Pfändungsverfügungen wegen Geldforderungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken.

(4) Für die Einziehungsverfügung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

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