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Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267) |
Zitiervorschläge
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Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 259Mahnung
§ 260Angabe des Schuldgrundes
§ 261Niederschlagung
§ 262Rechte Dritter
§ 263Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
§ 264Vollstreckung gegen Nießbraucher
§ 265Vollstreckung gegen Erben
§ 266Sonstige Fälle beschränkter Haftung
§ 267Vollstreckungs-
verfahren gegen Personenvereinigungen
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verfahren gegen Personenvereinigungen
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Rechtsprechung zu § 264 AO
4 Entscheidungen zu § 264 AO in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2004 - 5 K 2746/01
Erledigung der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; ...
- LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
- LG Tübingen, 03.08.2017 - 5 T 121/17
Rundfunkbeitrag wird dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt
- FG Hamburg, 28.10.2003 - III 219/02
Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit der Klage nach Erledigung des ...
Querverweise
Auf § 264 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)