Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 259 - 267) |
(1) 1Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. 2Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. 3Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
(3) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. 2Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
verfahren gegen Personenvereinigungen
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Rechtsprechung zu § 262 AO
77 Entscheidungen zu § 262 AO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.06.2026 - 1 M 15/26
- VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
Rundfunkbeitrag; Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde bei der ...
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 7 K 7188/16
Verfahren in Vollstreckungssachen von Rundfunkgebühren durch ein Finanzamt im ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 - L 3 AS 1168/20
Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtswegzuständigkeit - Einstellung bzw ...
- FG München, 29.08.2016 - 10 V 1871/16
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bei ...
- BGH, 08.06.1989 - IX ZR 234/87
Übereignung von Vermögensgegenständen durch die Eltern
- FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Kein Finanzrechtsweg bei wegen der Beitreibung von rückständigen ...
- FG Düsseldorf, 25.03.2020 - 11 V 3249/19
Leistungsgebot wegen steuerlicher Masseverbindlichkeiten gegen den früheren ...
- FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene ...
- BFH, 24.02.1981 - VII B 66/80
Vollstreckung - Veräußerung hinderndes Recht
Querverweise
Auf § 262 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 294 (Ungetrennte Früchte)
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Erzwingung von Sicherheiten
- § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 262 AO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 771 (Drittwiderspruchsklage) (zu § 262 I)