Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Vierter Abschnitt - Kosten (§§ 337 - 346) |
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
(2) 1Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. 3Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
Rechtsprechung zu § 346 AO
44 Entscheidungen zu § 346 AO in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18
Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung ...
- FG München, 18.12.2017 - 10 K 712/17
Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen
- FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden
- FG Düsseldorf, 25.02.2021 - 9 K 141/20
Ablehnung eines Antrags auf Änderung des Bescheids zur einheitlichen und ...
- FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene ...
- VG Schwerin, 08.11.2018 - 2 A 3431/16
Festsetzung der Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer bauordnungsrechtlichen ...
- SG Augsburg, 27.04.2016 - S 10 KR 289/14
Leistungen aus einer Direktversicherung
- FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer ...
- BFH, 27.10.2004 - VII R 65/03
Unrichtige Sachbehandlung im Vollstreckungsverfahren wegen Beitreibung bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin, 16.09.2003 - 7 K 6269/01
Beginn der Vollstreckung mit Ablehnung eines Aussetzungsantrages
- FG Berlin, 16.09.2003 - 7 K 6269/01
Querverweise
Auf § 346 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 19 (Kosten)