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Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Vierter Abschnitt - Kosten (§§ 337 - 346)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AO
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 340
Wegnahmegebühr

(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 31,20 Euro. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026 (BGBl. I Nr. 152), in Kraft getreten am 01.10.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung20.05.2026BGBl. I Nr. 152
01.11.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften05.10.2021BGBl. I S. 4607
31.12.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2417

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Rechtsprechung zu § 340 AO

4 Entscheidungen zu § 340 AO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 340 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
     
      Vollstreckung
        Kosten
          § 338 (Gebührenarten)
Was ist das?

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