Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321) |
(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 321 AO
47 Entscheidungen zu § 321 AO in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19
Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG ...
- OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
Internet-Domain; Ansprüche aus Domainvertrag; Pfändung, Verwertung, ...
- VG Dresden, 12.04.2016 - 2 K 5/15
- BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19
- OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht ...
- BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18
Pfändung einer Internet-Domain
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer ...
- FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
- BFH, 20.11.2025 - VII B 138/24
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Pfändung einer Internet-Domain
- BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14
Pfändbarkeit einer Internet-Domain
- FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14
Querverweise
Auf § 321 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)