Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321) |
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.
(2) 1Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Rechtsprechung zu § 313 AO
12 Entscheidungen zu § 313 AO in unserer Datenbank:
- VG Cottbus, 13.08.2021 - 6 L 266/20
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2020 - L 4 KR 347/20
- BGH, 27.04.1995 - IX ZR 123/94
Anforderungen an die Wirksamkeit einer formularmäßigen Lohnabtretung; Erfordernis ...
- BFH, 06.06.1989 - VII B 25/89
Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - L 11 KA 67/10
Vertragsarztangelegenheiten
- BFH, 12.04.2005 - VII R 7/03
Entstehung des Pfändungspfandrechts bei Pfändung künftiger Forderungen - ...
- FG München, 14.11.2008 - 14 V 3293/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungsverfügung - Zulässigkeit der Pfändung ...
- FG Nürnberg, 11.10.2007 - 3 V 1280/07
Aussetzung der Vollziehung von Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 7 S 431/11
Zur Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts zur Vollstreckung aus einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.1989 - 8 S 3669/88
Zustellung eines an Ehegatten gerichteten Verwaltungsaktes; Störer bei ...
Querverweise
Auf § 313 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 318 (Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen)
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Erzwingung von Sicherheiten
- § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)