Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321) |
(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:
1. | ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen, | |
2. | ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, | |
3. | ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei, | |
4. | ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und | |
5. | ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. |
2Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. 3Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz) vom 22.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz) | 22.11.2020 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 | |
01.07.2010 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 316 AO
61 Entscheidungen zu § 316 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18
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- FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
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- FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
- BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19
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Zum selben Verfahren:
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- VG Dresden, 12.04.2016 - 2 K 5/15
- OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
- BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14
DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner
- FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14
- VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21
Vollstreckung von Vollstreckungskosten
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10080/20
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Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Zulässigkeit eines Einspruchs vor ...
Querverweise
Auf § 316 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 318 (Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen)
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Erzwingung von Sicherheiten
- § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)