Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| I. Allgemeines (§§ 281 - 284) |
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
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Rechtsprechung zu § 281 AO
100 Entscheidungen zu § 281 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 21.08.2026 - IX B 34/26
Überpfändung von Geldforderungen
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung ...
- BGH, 10.04.2024 - VII ZB 29/23
Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen ...
- BSG, 04.06.2025 - B 7 AS 17/24 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter ...
- FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2019 - 6 K 6133/18
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Rechtmäßigkeit einer ...
- VG Neustadt, 21.12.2022 - 4 K 213/19
Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das ...
- VG Köln, 25.06.2026 - 1 M 15/26
- FG Münster, 19.12.2025 - 4 V 2500/25
Eilverfahren: Auto wegen Platzangst des Schuldners unpfändbar
- VerfGH Saarland, 07.05.2025 - Lv 1/25
Vermögensarrest, Zustellung, materielles Bundesrecht, verfassungsgerichtliche ...
- BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15
Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des ...
Querverweise
Auf § 281 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)