Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
I. Allgemeines (§§ 281 - 284) |
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Rechtsprechung zu § 283 AO
4 Entscheidungen zu § 283 AO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 - 2 U 26/08
Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Internetauktionen gepfändeter Sachen ...
- FG Thüringen, 18.12.1996 - III 55/96
Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage; Eröffnung des Finanzrechtswegs in ...
- VG Weimar, 11.11.2010 - 1 E 947/10
Befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr für Leben und ...
- BFH, 17.06.1997 - VII B 47/97
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Querverweise
Auf § 283 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)