Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 6. Unterabschnitt - Verwertung von Sicherheiten (§ 327) |
1Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. 2Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. 3Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
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Rechtsprechung zu § 327 AO
45 Entscheidungen zu § 327 AO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.06.2026 - 1 M 15/26
- VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21
Vollstreckung von Vollstreckungskosten
- VG Schwerin, 07.02.2018 - 6 A 3831/16
Rundfunkbeitrag; Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde bei der ...
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 - L 3 AS 1168/20
Einstweiliger Rechtsschutz - Rechtswegzuständigkeit - Einstellung bzw ...
- FG Sachsen, 18.03.2019 - 5 K 907/18
Unterbrechen der Verjährungsfrist bis zum Abschluß der Verwertung oder bis zur ...
- FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Kein Finanzrechtsweg bei wegen der Beitreibung von rückständigen ...
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
- VG Karlsruhe, 18.07.2019 - 2 K 1962/19
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Erledigung der Pfändungs- und ...
- LSG Hessen, 13.10.2017 - L 5 R 272/14
Gesetzliche Rentenversicherung, Erbrecht
- VG Köln, 08.03.2019 - 23 L 2970/18
Querverweise
Auf § 327 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)