Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321) |
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
Rechtsprechung zu § 320 AO
7 Entscheidungen zu § 320 AO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht ...
- FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene ...
- FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14
Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer ...
- FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06
Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung
- BFH, 30.09.1997 - VII B 67/97
- BFH, 13.01.1987 - VII R 80/84
Zur Wirksamkeit der Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG
- BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94
Verwaltungsvollstreckung - Pfändungsschutzgrenzen - Straftatbestand der ...
Querverweise
Auf § 320 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)