Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327)   
   3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321)   
   III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 311
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(3) 1Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. 2§ 310 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

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Querverweise

Auf § 311 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 318 (Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen)
          Arrest
            § 324 (Dinglicher Arrest)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Erzwingung von Sicherheiten
            § 336 (Erzwingung von Sicherheiten)
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