Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 309 - 321) |
(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) 1Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. 2Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.
Rechtsprechung zu § 310 AO
8 Entscheidungen zu § 310 AO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17
Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht ...
- BGH, 16.02.2012 - V ZB 308/10
Grundbuchverfahren: Übergang des Rechts auf Beantragung eines neuen ...
- FG Hamburg, 09.07.2015 - 4 K 200/14
Zwangsvollstreckung: Einwände eines Drittschuldners gegen Forderungspfändung
- OVG Saarland, 06.12.2016 - 1 B 221/16
Pfändung einer Eigentümergrundschuld nach der Abgabenordnung
- VG Göttingen, 06.02.2014 - 2 B 989/13
Erloschene Eigentümergrundschuld; Eigentümergrundschuld; Pfändung einer ...
- BFH, 04.07.2007 - VII B 304/06
Keine Anwendung des Verbots der Überpfändung auf die Vollstreckung in das ...
- OLG Zweibrücken, 29.08.2012 - 3 W 86/12
Grundbuchverfahren: Vorzulegende Unterlagen bei einem Antrag auf Pfändung einer ...
- BFH, 08.04.1997 - VII B 210/96
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich einer ...
Querverweise
Auf § 310 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 310 AO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38