Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Vierter Abschnitt - Kosten (§§ 337 - 346) |
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) 1Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. 2Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
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Rechtsprechung zu § 342 AO
Entscheidung zu § 342 AO in unserer Datenbank:
- FG München, 21.07.2006 - 13 K 3079/03
Materielle Voraussetzungen einer Anordnung dinglichen Arrests und Anforderungen ...
Querverweise
Auf § 342 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 3 (Steuern, steuerliche Nebenleistungen)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 19 (Kosten)