Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258)   
Gliederung
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§ 258
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Rechtsprechung zu § 258 AO

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Querverweise

Auf § 258 AO verweisen folgende Vorschriften:

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