Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) 1Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. 2Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) 1Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. 2Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
Rechtsprechung zu § 250 AO
48 Entscheidungen zu § 250 AO in unserer Datenbank:
- BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R
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- SG Berlin, 29.11.2019 - S 140 AS 8530/19
- BFH, 15.10.2019 - VII R 6/18
Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig
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Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Überprüfung des Vollstreckungsauftrags durch ...
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Einstellung der Zwangsvollstreckung - Rechtsweg