Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) 1Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. 2Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) 1Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. 2Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
Rechtsprechung zu § 250 AO
53 Entscheidungen zu § 250 AO in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 06.06.2019 - 19 K 3677/18
Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Überprüfung des Vollstreckungsauftrags durch ...
- BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R
Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die ...
- SG Berlin, 30.08.2019 - S 205 AS 7068/19
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sicherungsanordnung ...
- FG Münster, 21.01.2020 - 11 V 3213/19
Vollstreckungsrecht - Welcher Steuergläubiger muss bei einer Pfändungs- und ...
- VG Ansbach, 04.12.2019 - AN 4 E 19.02086
Einstellung der Zwangsvollstreckung - Rechtsweg
- SG Berlin, 29.11.2019 - S 140 AS 8530/19
- BFH, 15.10.2019 - VII R 6/18
Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses macht Sachpfändung rechtswidrig
- FG Hessen, 19.05.2020 - 4 V 540/20
Rechtmäßigkeit der auf einem Beitreibungsersuchen der slowenischen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20 Corona
Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens ...
- BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20 Corona
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2018 - L 34 AS 2224/18
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch - ...
Querverweise
Auf § 250 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)