Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258) |
(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. 2Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. 3Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. 4Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) 1Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. 2Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. 3Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
behörden § 250Vollstreckungs-
ersuchen § 251Vollstreckbare Verwaltungsakte § 252Vollstreckungs-
gläubiger § 253Vollstreckungs-
schuldner § 254Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung § 255Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 256Einwendungen gegen die Vollstreckung § 257Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung § 258Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
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Rechtsprechung zu § 254 AO
431 Entscheidungen zu § 254 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 29.05.2026 - 6 V 85/26
Abgabenordnung: Finanzgerichtlicher Eilrechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern ...
- VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer ...
- BFH, 09.12.2025 - VII R 35/22
Stromsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 3188/20
Streit über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots als Voraussetzung für die ...
- FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 3188/20
- VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15
Abfallgebühren
- FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15
Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens
- BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15
- FG Düsseldorf, 25.03.2020 - 11 V 3249/19
Leistungsgebot wegen steuerlicher Masseverbindlichkeiten gegen den früheren ...
- FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2020 - 9 V 9095/19
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftung betr. ...
- OVG Thüringen, 29.08.2018 - 4 EO 379/18
Geltendmachung einer Beitragsforderung gegenüber dem Erben eines ...
Querverweise
Auf § 254 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 220 (Fälligkeit)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Arrest
- § 324 (Dinglicher Arrest)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51a (Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern)