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Abgabenordnung

   Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 249 - 258)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AO
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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§ 255
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. 2Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.

(2) Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 nicht.

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Rechtsprechung zu § 255 AO

7 Entscheidungen zu § 255 AO in unserer Datenbank:

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Auf § 255 AO verweisen folgende Vorschriften:

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