Gemeindeordnung
4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
1Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. 2In der Verfügung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. 3Die Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
behörden § 120Informationsrecht § 121Beanstandungsrecht § 122Anordnungsrecht § 123Ersatzvornahme § 124Bestellung eines Beauftragten § 125Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht § 126Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde § 127Zwangsvollstreckung § 128Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters § 129Fachaufsichts-
behörden, Befugnisse der Fachaufsicht
Rechtsprechung zu § 127 GemO
4 Entscheidungen zu § 127 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22
Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs; ...
- LG Ravensburg, 29.07.2004 - 6 O 130/04
Bauhandwerkersicherungshypothek auch gegen öffentliche Auftraggeber
- LG Heilbronn, 27.11.2017 - 1 T 379/17
- LG Tübingen, 30.11.2012 - 3 O 397/11
Erbenhaftungsbeschränkung gilt auch für Zinsansprüche aus Urteil
Querverweise
Auf § 127 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 1 (Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 127 GemO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
- § 882a III 1 (Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung)
- Einführungsgesetz ZPO (EGZPO)
- § 15 Nr. 3
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 255 (Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Insolvenzordnung
- § 45 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)