Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Textdarstellung

  

§ 127
Zwangsvollstreckung

1Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. 2In der Verfügung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. 3Die Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

Rechtsprechung zu § 127 GemO

4 Entscheidungen zu § 127 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 127 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)

Redaktionelle Querverweise zu § 127 GemO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
            § 882a III 1 (Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 255 (Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)
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