Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
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Textdarstellung

  

§ 119
Rechtsaufsichtsbehörden

1Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. 2Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. 3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

Rechtsprechung zu § 119 GemO

29 Entscheidungen zu § 119 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 119 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 140 (Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 119 GemO:

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