Gemeindeordnung
| 4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
(1) Die Aufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Rechtsaufsicht).
(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben bestimmt sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).
(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.
behörden § 120Informationsrecht § 121Beanstandungsrecht § 122Anordnungsrecht § 123Ersatzvornahme § 124Bestellung eines Beauftragten § 125Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht § 126Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde § 127Zwangsvollstreckung § 128Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters § 129Fachaufsichts-
behörden, Befugnisse der Fachaufsicht
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Rechtsprechung zu § 118 GemO
36 Entscheidungen zu § 118 GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 17.04.2024 - 10 K 2125/23
Vertretung der Gemeinde bei Streitigkeiten über Eingliederungsvereinbarung - ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2026 - 1 S 865/24
Bestellung eines Prozesspflegers für eine ehemalige Gemeinde
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2026 - 1 S 865/24
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 5 S 1659/17
Anspruch einer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17
Anspruch eines anerkannten Umweltverbandes auf Einschreiten gegen ein ...
- VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17
- VG Karlsruhe, 26.04.2022 - 10 K 1724/20
Isolierter Auskunftsanspruch über die Anpassung des Rentensteigerungsbetrags ...
- VG Freiburg, 17.05.2021 - 4 K 1478/21
Recht auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung einer ...
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22
Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs; ...
- VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17
Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 1 S 183/15
Pflicht einer Gemeinde zum Vorhalten der für Einsätze in einem Tunnel einer ...
- VG Karlsruhe, 24.01.2022 - DL 17 K 3966/21
Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher ...
Querverweise
Auf § 118 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 1 (Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 118 GemO:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 48 II (Straßenaufsicht) (zu § 118 I)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 8 (Disziplinarsenat)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 75 II