Gemeindeordnung
4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129) |
(1) Die Aufsicht in weisungsfreien Angelegenheiten beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Rechtsaufsicht).
(2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben bestimmt sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).
(3) Die Aufsicht ist so auszuüben, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden.
behörden § 120Informationsrecht § 121Beanstandungsrecht § 122Anordnungsrecht § 123Ersatzvornahme § 124Bestellung eines Beauftragten § 125Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht § 126Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde § 127Zwangsvollstreckung § 128Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters § 129Fachaufsichts-
behörden, Befugnisse der Fachaufsicht
Rechtsprechung zu § 118 GemO
33 Entscheidungen zu § 118 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22
Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 5 S 1659/17
Anspruch einer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17
Anspruch eines anerkannten Umweltverbandes auf Einschreiten gegen ein ...
- VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 1 S 183/15
Pflicht einer Gemeinde zum Vorhalten der für Einsätze in einem Tunnel einer ...
- VG Freiburg, 17.05.2021 - 4 K 1478/21
Recht auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung einer ...
- VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17
Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen ...
- VG Karlsruhe, 26.04.2022 - 10 K 1724/20
Isolierter Auskunftsanspruch über die Anpassung des Rentensteigerungsbetrags ...
- VG Sigmaringen, 05.11.2014 - 2 K 521/12
Überprüfung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots; Unsicherheit über ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 620/16
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - zu den Rechtsfolgen einer ...
- VG Karlsruhe, 24.01.2022 - DL 17 K 3966/21
Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher ...
Querverweise
Auf § 118 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- 1. Abschnitt
- § 1 (Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 118 GemO:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 48 II (Straßenaufsicht) (zu § 118 I)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 8 (Disziplinarsenat)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 75 II