Straßengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c)   
   1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 48
Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben aus der Straßenbaulast wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) 1Die Landkreise, die Gemeinden und die Zweckverbände unterliegen nur der Rechtsaufsicht. 2Dies gilt auch, wenn die Straßenbaulast durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 45 Abs. 1 übernommen wird.

(3) 1Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 2 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so ist er bei der Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben in vollem Umfang an die Weisungen der Straßenaufsichtsbehörde gebunden. 2Kommt er diesen Weisungen innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten treffen oder treffen lassen.

Rechtsprechung zu § 48 StrG

15 Entscheidungen zu § 48 StrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 48 StrG:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 (Wirkungskreis) (zu § 48 II)
     
      Aufsicht
        § 118 I (Wesen und Inhalt der Aufsicht) (zu § 48 II)
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