Straßengesetz
Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c) |
1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a) |
(1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben aus der Straßenbaulast wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht.
(2) 1Die Landkreise, die Gemeinden und die Zweckverbände unterliegen nur der Rechtsaufsicht. 2Dies gilt auch, wenn die Straßenbaulast durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 45 Abs. 1 übernommen wird.
(3) 1Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 2 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so ist er bei der Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben in vollem Umfang an die Weisungen der Straßenaufsichtsbehörde gebunden. 2Kommt er diesen Weisungen innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten treffen oder treffen lassen.
behörden § 50Straßenbaubehörden § 51Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs § 52Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen § 53Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten § 53aBesondere Zuständigkeit des Ministeriums
Rechtsprechung zu § 48 StrG
15 Entscheidungen zu § 48 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 5 S 1659/17
Anspruch einer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannte ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17
Anspruch eines anerkannten Umweltverbandes auf Einschreiten gegen ein ...
- VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17
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Zur Klage einer Gemeinde gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung eines ...
- VG Freiburg, 15.12.2004 - 1 K 899/01
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- VGH Baden-Württemberg, 19.01.1996 - 5 S 2104/95
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Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 1131/90
Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit - Ersatzvornahme der ...
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Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen: ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 1603/97
Befreiung von den Vorschriften einer Landschaftsschutzverordnung
- VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02
Fußgängerzone; Sondernutzung; Bauchladenverkauf; Gestaltungskonzept der Gemeinde
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 48 StrG:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 (Wirkungskreis) (zu § 48 II)
- Aufsicht
- § 118 I (Wesen und Inhalt der Aufsicht) (zu § 48 II)