Straßengesetz
| Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c) |
| 1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a) |
(1) Straßenaufsichtsbehörden für die Landkreise, die Gemeinden und die Zweckverbände sind die Rechtsaufsichtsbehörden.
(2) Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so sind Straßenaufsichtsbehörden bei Landesstraßen, bei Kreisstraßen und bei Gemeindestraßen in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Regierungspräsidien, bei Gemeindestraßen in den übrigen Gemeinden die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
behörden § 50Straßenbaubehörden § 51Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs § 52Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen § 53Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten § 53aBesondere Zuständigkeit des Ministeriums
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Rechtsprechung zu § 49 StrG
2 Entscheidungen zu § 49 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.1987 - 14 S 2317/85
Entscheidung über zusammengefaßte Abrechnung vor Gehwegunterhaltungsmaßnahmen ist ...
- LG Rottweil, 08.11.1999 - 3 O 351/99
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung auf einer ...