Straßengesetz
Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c) |
1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a) |
(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Ministerium, für die öffentlichen Feld- und Waldwege das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
(2) Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.
1. | für die Landesstraßen | ||
a) | die Regierungspräsidien und die unteren Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des § 51, soweit dem Land die Straßenbaulast obliegt, | ||
b) | die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt; | ||
2. | für die Kreisstraßen | ||
a) | die Landratsämter, soweit den Landkreisen die Straßenbaulast obliegt, | ||
b) | die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt; | ||
3. | für die Gemeindestraßen die Gemeinden. |
(4) Ist ein anderer als das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von der Straßenaufsichtsbehörde und, sofern Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, von dieser wahrgenommen; § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(5) 1Durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung können der Bau, die Unterhaltung, der Winterdienst, die Verkehrssicherung oder die Verwaltung einzelner Abschnitte von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen auf eine Straßenbaubehörde eines anderen Landes übertragen oder in einem anderen Land von einer Straßenbaubehörde nach Absatz 3 übernommen werden, wenn dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlichen Durchführung nahe der Landesgrenze geboten ist. 2Eine Verwaltungsvereinbarung wird, wenn das Land Träger der Straßenbaulast ist, von der obersten Straßenbaubehörde oder der von ihr bestimmten Behörde abgeschlossen.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.
behörden § 50Straßenbaubehörden § 51Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs § 52Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen § 53Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten § 53aBesondere Zuständigkeit des Ministeriums
Rechtsprechung zu § 50 StrG
32 Entscheidungen zu § 50 StrG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 28.11.2023 - 14 K 2737/20
Verwaltungsakt; Erledigung; Straßenrecht; polizeiliche Generalklausel; Begrenzung ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 5 S 1439/16
Verknüpfung der Möglichkeit der kostenlosen Nutzung einer Gästetoilette mit der ...
- VG Stuttgart, 19.12.2018 - 8 K 1359/18
Rückschnitt von in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragenden ...
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 1701/15
Zulässigkeit eines Erledigungsfesstellungsstreits; Anordnung des Rückschnitts von ...
- VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss
- VG Freiburg, 15.12.2004 - 1 K 899/01
Hauptbetriebsplan für einen bergrechtlichen Probebetrieb (hier: Phonolitabbau); ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
- VGH Baden-Württemberg, 17.03.2022 - 5 S 1790/20
Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis
- OLG Karlsruhe, 17.01.2022 - 25 U 417/21
Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden bei Wanderwegen in Baden-Württemberg
Querverweise
Auf § 50 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Ordnungswidrigkeiten
- § 54
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Verwaltungsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsbehörden
- Untere Verwaltungsbehörden
- § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)