Straßengesetz
Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c) |
1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a) |
(1) Das Ministerium erfüllt landesweit zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere
1. | Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes, | |
2. | Steuerung der Entwicklung, Nutzung und Pflege der fachlichen Informations- und Kommunikationstechnik und von fachlichen Softwareanwendungen einschließlich ihrer Betreuung und der Gewährleistung der Informationssicherheit im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes, | |
3. | Betrieb der Mobilitätszentrale Baden-Württemberg, Verkehrsmanagement einschließlich Planung, Bau und Steuerung von verkehrsbeeinflussenden Anlagen (zum Beispiel Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Zuflussregelungsanlagen und Fahrstreifensignalisierung), Datenübertragungsnetze, Aufbau und Betrieb der Verkehrs- und Tunnelleitzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes einschließlich Planung, Umsetzung und Betrieb der dafür erforderlichen zentralen Infrastruktur, | |
4. | betriebstechnische Überwachung der Tunnelanlagen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes, | |
5. | straßenbautechnische Prüfung von Schwer- und Sondertransporten im Rahmen der Anhörung der Straßenbaulastträger Land oder Bund, | |
6. | Aufbau und Betrieb der Zentralstelle für Verkehrssicherheit, | |
7. | Aufbau und Pflege eines Wissensmanagements in der Straßenbauverwaltung des Landes, | |
8. | fachliche Aus- und Fortbildung des Personals der Straßenbauverwaltung, überbetriebliche Ausbildung der in den Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 erforderlichen Straßenwärter, Ausbildung der Leitungsebene von Meistereien und Bauhöfen sowie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes, | |
9. | zentrale Vergabestelle für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen für den Bereich Straßenbau und -erhaltung, deren geschätzter Auftragswert die jeweils festgelegten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, soweit die Beschaffung nicht über das Logistikzentrum Baden-Württemberg oder die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg zu erfolgen hat, | |
10. | Leistungen im Bereich der vernetzten Mobilität sowie | |
11. | Aufgaben an bundeseigenen Nebenanlagen im Bundesstraßenbereich. |
(2) 1Das Ministerium führt landesweit die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden im Bereich der betrieblichen Unterhaltung. 2Dem Ministerium stehen im Rahmen dieser Zuständigkeit die in § 3 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes benannten Aufsichtsmittel unmittelbar gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden zu. 3Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Fachaufsichtsbehörden unberührt.
Hinweis der Redaktion:Beachte Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040):
Artikel 2 Übergangsvorschriften
§ 53a Absatz 1 Nummer 4 ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040), in Kraft getreten am 01.01.2022.
behörden § 50Straßenbaubehörden § 51Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs § 52Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen § 53Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten § 53aBesondere Zuständigkeit des Ministeriums