Straßengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c)   
   1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a)   
Gliederung
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§ 53a StrG (https://dejure.org/gesetze/StrG/53a.html)
§ 53a StrG
§ 53a Straßengesetz (https://dejure.org/gesetze/StrG/53a.html)
§ 53a Straßengesetz
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Textdarstellung

  

§ 53a
Besondere Zuständigkeit des Ministeriums

(1) Das Ministerium erfüllt landesweit zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere

1. Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes,
2. Steuerung der Entwicklung, Nutzung und Pflege der fachlichen Informations- und Kommunikationstechnik und von fachlichen Softwareanwendungen einschließlich ihrer Betreuung und der Gewährleistung der Informationssicherheit im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
3. Betrieb der Mobilitätszentrale Baden-Württemberg, Verkehrsmanagement einschließlich Planung, Bau und Steuerung von verkehrsbeeinflussenden Anlagen (zum Beispiel Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Zuflussregelungsanlagen und Fahrstreifensignalisierung), Datenübertragungsnetze, Aufbau und Betrieb der Verkehrs- und Tunnelleitzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes einschließlich Planung, Umsetzung und Betrieb der dafür erforderlichen zentralen Infrastruktur,
4. betriebstechnische Überwachung der Tunnelanlagen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
5. straßenbautechnische Prüfung von Schwer- und Sondertransporten im Rahmen der Anhörung der Straßenbaulastträger Land oder Bund,
6. Aufbau und Betrieb der Zentralstelle für Verkehrssicherheit,
7. Aufbau und Pflege eines Wissensmanagements in der Straßenbauverwaltung des Landes,
8. fachliche Aus- und Fortbildung des Personals der Straßenbauverwaltung, überbetriebliche Ausbildung der in den Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 erforderlichen Straßenwärter, Ausbildung der Leitungsebene von Meistereien und Bauhöfen sowie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes,
9. zentrale Vergabestelle für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen für den Bereich Straßenbau und -erhaltung, deren geschätzter Auftragswert die jeweils festgelegten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, soweit die Beschaffung nicht über das Logistikzentrum Baden-Württemberg oder die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg zu erfolgen hat,
10. Leistungen im Bereich der vernetzten Mobilität sowie
11. Aufgaben an bundeseigenen Nebenanlagen im Bundesstraßenbereich.

(2) 1Das Ministerium führt landesweit die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden im Bereich der betrieblichen Unterhaltung. 2Dem Ministerium stehen im Rahmen dieser Zuständigkeit die in § 3 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes benannten Aufsichtsmittel unmittelbar gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden zu. 3Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Fachaufsichtsbehörden unberührt.

Hinweis der Redaktion:

Beachte Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040):

Artikel 2 Übergangsvorschriften

§ 53a Absatz 1 Nummer 4 ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040), in Kraft getreten am 01.01.2022.

Querverweise

Auf § 53a StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
        Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
          § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)
Was ist das?

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