Straßengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c)   
   1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53
Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten

1Das Regierungspräsidium kann die technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten, soweit diese in der Straßenbaulast des Bundes oder des Landes stehen, ganz oder teilweise durch Vereinbarung der Gemeinde übertragen, wenn diese die technischen und personellen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2Der Landkreis kann hinsichtlich Ortsdurchfahrten in seiner Baulast entsprechend verfahren. 3Die Gemeinden nehmen in dem durch die Vereinbarung bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspeilraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Rechtsprechung zu § 53 StrG

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