Straßengesetz
Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c) |
1. Abschnitt - Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden (§§ 48 - 53a) |
(1) 1Die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 51 Abs. 1 und 2 durch Vereinbarung mit einer Gemeinde die technische Verwaltung von dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Gemeindestraßen übernehmen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung ihrer sonstigen Aufgaben nicht zu erwarten ist. 2Sie nehmen in dem durch die Vereinbarung nach Satz 1 bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Betreuung beim Bau und bei der Unterhaltung öffentlicher Feld- und Waldwege abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
behörden § 50Straßenbaubehörden § 51Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs § 52Wahrnehmung technischer Aufgaben bei Gemeindestraßen § 53Technische Verwaltung der Ortsdurchfahrten § 53aBesondere Zuständigkeit des Ministeriums
Rechtsprechung zu § 52 StrG
Entscheidung zu § 52 StrG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 03.11.1987 - 6 K 103/86
Widmungsverfügung für einen öffentlichen Seeuferweg durch einen Hoheitsträger; ...