Straßengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c)   
   2. Abschnitt - Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen (§§ 53b - 53c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53c
Zuständigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz

1Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 des Telekommunikationsgesetzes sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 Satz 1 zuständig. 2§ 50 Absatz 5 bleibt unberührt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.

Querverweise

Auf § 53c StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
        Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen
          § 53b (Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz)
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