Straßengesetz
Dritter Teil - Aufsicht und Zuständigkeiten (§§ 48 - 53c) |
2. Abschnitt - Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen (§§ 53b - 53c) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 des Telekommunikationsgesetzes sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 Satz 1 zuständig. 2§ 50 Absatz 5 bleibt unberührt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.
§ 53bBehörden nach dem Bundes-
fernstraßengesetz § 53cZuständigkeiten nach dem Telekommunikations-
gesetz
Neu Gesamtansicht
fernstraßengesetz § 53cZuständigkeiten nach dem Telekommunikations-
gesetz