Straßengesetz
| Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47) |
Die Gemeinden können die Unterhaltung von Gehwegen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen durch Satzung den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten Grundstücke auferlegen oder von diesen zur Deckung des Aufwands für die Unterhaltung der Gehwege Beiträge erheben; dies gilt nicht, soweit Gehwege zum Parken benutzt werden dürfen.
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Rechtsprechung zu § 47 StrG
3 Entscheidungen zu § 47 StrG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2211/10
Beschränkung der Außenbewirtschaftung einer Gaststätte
- BGH, 29.11.1973 - III ZR 211/71
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für die ...
- LG Heidelberg, 22.03.1978 - 3 O 321/77
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einer öffentlichen Straße; Anspruch ...