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Straßengesetz

   Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StrG (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StrG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Straßengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 47
Unterhaltung der Gehwege an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten

Die Gemeinden können die Unterhaltung von Gehwegen an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen durch Satzung den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten Grundstücke auferlegen oder von diesen zur Deckung des Aufwands für die Unterhaltung der Gehwege Beiträge erheben; dies gilt nicht, soweit Gehwege zum Parken benutzt werden dürfen.

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Rechtsprechung zu § 47 StrG

3 Entscheidungen zu § 47 StrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 47 StrG:

    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
          § 9 (Straßenbaulast)
        Beleuchtung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen
          § 41 II (Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht)
Was ist das?

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