Straßengesetz
| Zweiter Teil - Träger der Straßenbaulast (§§ 43 - 47) |
Erweist sich in den Fällen des § 45 Abs. 1 der andere zur Erfüllung der ihm aus der Straßenbaulast erwachsenden Verpflichtungen auf die Dauer außerstande, so kann die Straßenaufsichtsbehörde, bei Landesstraßen das Regierungspräsidium, die Straßenbaulast entsprechend der Eingruppierung der Straße auf das Land, den Landkreis oder die Gemeinde übertragen, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
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Rechtsprechung zu § 46 StrG
12 Entscheidungen zu § 46 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2015 - 5 S 2108/14
Begriff "unbebaute Fläche" in StrG BW § 41 Abs 6
- OLG Karlsruhe, 20.12.1974 - 10 U 115/74
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
Garage außerhalb überbaubarer Grundstücksfläche; Zufahrt über Fußweg
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1980 - III 1830/79
Eingriff in das Grundeigentum der Straßenanlieger beim Bau von ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.1989 - 2 S 696/87
Erschließungsbeitrag: Erschlossensein bei Zufahrtshindernis (Stützmauer)
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1989 - 2 S 559/87
Erschließungsbeitrag: Erschlossensein bei Zufahrtshindernis (Stützmauer)
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem ...
- BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
- OLG Karlsruhe, 10.11.1978 - 10 U 127/78
- OLG Stuttgart, 26.10.1973 - 2 U 47/73
- LG Heidelberg, 30.05.1979 - 3 O 25/79
Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Verstoß gegen ...