Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   1. Abschnitt (§§ 1 - 7)   
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§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln durch Satzung insbesondere

1. den Umfang des Beschlussrechtes des Jugendhilfeausschusses,
2. die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163 - SGB VIII) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
3. die Zugehörigkeit von beratenden Mitgliedern (insbesondere von Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde, der Schule, des Gesundheitswesens und der Rechtspflege) zum Jugendhilfeausschuss sowie deren Benennung und Bestellung,
4. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
5. die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333) geändert worden ist, als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus.

(4) 1Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. 2Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. 3Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg vom 19.03.2020 (GBl. S. 149), in Kraft getreten am 01.01.2020.

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