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   VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16   

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VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16 (https://dejure.org/2016,7463)
VG Freiburg, Entscheidung vom 12.04.2016 - 4 K 338/16 (https://dejure.org/2016,7463)
VG Freiburg, Entscheidung vom 12. April 2016 - 4 K 338/16 (https://dejure.org/2016,7463)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Stuttgart, 28.11.2014 - 7 K 3274/14

    Nichterfüllung des Anspruch von Kindern unter drei Jahren auf frühkindliche

    Auszug aus VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16
    Der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer (Kinder-)Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege beruht auf § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( siehe u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 18 ).

    So sind im Fall zulässiger Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, die auch im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 ff. SGB VIII rechtlich möglich ist ( vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, NJW 2014, 1256; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014, a.a.O. ), nach ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung ( in § 36a Abs. 3 SGB VIII ) nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht aber die Gemeinden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet; das wäre, wenn die Zuweisung von Plätzen in diesen Einrichtungen den Gemeinden obläge, ein unverständliches, systemfremdes Ergebnis.

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16
    So sind im Fall zulässiger Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, die auch im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 ff. SGB VIII rechtlich möglich ist ( vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, NJW 2014, 1256; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014, a.a.O. ), nach ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung ( in § 36a Abs. 3 SGB VIII ) nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht aber die Gemeinden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet; das wäre, wenn die Zuweisung von Plätzen in diesen Einrichtungen den Gemeinden obläge, ein unverständliches, systemfremdes Ergebnis.
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191

    Anspruch auf Kinderkrippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz;

    Auszug aus VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16
    Der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer (Kinder-)Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege beruht auf § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( siehe u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 18 ).
  • OVG Sachsen, 21.06.2013 - 1 B 336/13

    Anspruch auf Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; Verfügbarkeit eines

    Auszug aus VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.06.2013 - 1 B 336/13 - ( juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Soweit § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) vom 19. März 2009 (GBl. S. 161) die Beklagte zugleich als Gemeinde dafür in die Pflicht nimmt darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht, handelt es sich um eine bloß objektiv-rechtliche Verpflichtung, mit der kein (zusätzlicher) Anspruch eines Kindes gegenüber Gemeinden geschaffen wurde (vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 4 K 338/16 - JAmt 2016, 326).
  • VGH Hessen, 10.01.2017 - 10 B 2923/16

    Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung

    Soweit die Auffassungen der letztgenannten Verwaltungsgerichte auf Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Landesrechts beruhen sollten (wie hier allerdings VG Freiburg, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 K 338/16 -, juris), kann ihnen jedenfalls für das hessische Landesrecht nicht gefolgt werden.
  • VG Sigmaringen, 23.01.2019 - 2 K 7453/18

    Zuweisung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung

    Anderes folgt für den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege auch nicht aus den Regelungen in § 3 KiTaG, mit denen den Gemeinden in diesem Zusammenhang objektiv-rechtliche Verpflichtungen auferlegt werden (vgl. dazu ausführlich und überzeugend VG Freiburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 4 K 338/16 -, juris Rn. 6 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2018 - 12 S 643/18

    Anordnungsgrund bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuweisung eines

    Diese Regelung soll den Gemeinden einen angemessenen Planungszeitraum ermöglichen und ihnen eine rechtzeitige Reaktion zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen ermöglichen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 K 338/16 - juris; siehe auch die Begründung zu § 3 Abs. 2a im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008 - LT-Drs. 14/3659, S. 15).
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