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Gemeindeordnung

   4. Teil - Aufsicht (§§ 118 - 129)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 123
Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

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Rechtsprechung zu § 123 GemO

27 Entscheidungen zu § 123 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 123 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
     
      Aufsicht
        § 124 (Bestellung eines Beauftragten)
        § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 123 GemO:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Zulässigkeit von Vorhaben
            § 36 II 3 (Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde)
Was ist das?

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