Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49) |
(1) Die Sparkassen und der Sparkassenverband unterstehen der Aufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit nicht die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.
(3) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Körperschaften und Anstalten unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durch führen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands bedienen.
(4) Die §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften vom 15.12.2015 (GBl. S. 1157), in Kraft getreten am 27.08.2016.
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Rechtsprechung zu § 48 SpG
Entscheidung zu § 48 SpG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2010 - 1 S 2029/10
Zur Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren - zur Frage, ob die Fusion von ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 48 SpG:
- Bausparkassengesetz (BauSparkG)
- § 3 II (Aufsicht) (zu §§ 48 f)