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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
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§ 35Rechtsnatur, Satzung
§ 36Aufgaben
§ 36aPrüfungseinrichtung
§ 36bAufsicht über die Prüfungseinrichtung
§ 37Mitgliedschaft
§ 38Organe
§ 39Prüfung
§ 40(weggefallen)
§ 41(weggefallen)
§ 42(weggefallen)
§ 43(weggefallen)
§ 44(weggefallen)
§ 45(weggefallen)
§ 46(weggefallen)
§ 47(weggefallen)
§ 48Wesen und Inhalt der Aufsicht
§ 49Rechtsaufsichts-
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Rechtsprechung zu § 37 SpG
Entscheidung zu § 37 SpG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
Grundrechtsbindung von Banken in öffentlicher Trägerschaft
Querverweise
Auf § 37 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband)