Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49) |
(1) 1Der Sparkassenverband fördert das Sparkassenwesen. 2Er berät die Rechtsaufsichtsbehörden. 3Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Sparkassenverband unterhält die für die Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten der Sparkassen erforderlichen Einrichtungen oder beteiligt sich an solchen.
(3) 1Der Sparkassenverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben am Kapital eines Kreditinstituts des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg beteiligen und die Trägerschaft übernehmen. 2Die Übernahme, Veränderung und Beendigung der Beteiligung sowie der Trägerschaft bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg vom 10.06.2008 (GBl. S. 180), in Kraft getreten am 18.06.2008.
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