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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ SpG (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SpG
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 38
Organe

(1) 1Organe des Sparkassenverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsvorsteher. 2Der Verbandsvorsteher vertritt den Sparkassenverband.

(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Verbandsvorstand tritt. 2In diesem Fall tritt ein Verwaltungsrat an die Stelle des Verbandsvorstands im Sinne von Absatz 1.

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