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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Organe des Sparkassenverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsvorsteher. 2Der Verbandsvorsteher vertritt den Sparkassenverband.
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Verbandsvorstand tritt. 2In diesem Fall tritt ein Verwaltungsrat an die Stelle des Verbandsvorstands im Sinne von Absatz 1.
§ 35Rechtsnatur, Satzung
§ 36Aufgaben
§ 36aPrüfungseinrichtung
§ 36bAufsicht über die Prüfungseinrichtung
§ 37Mitgliedschaft
§ 38Organe
§ 39Prüfung
§ 40(weggefallen)
§ 41(weggefallen)
§ 42(weggefallen)
§ 43(weggefallen)
§ 44(weggefallen)
§ 45(weggefallen)
§ 46(weggefallen)
§ 47(weggefallen)
§ 48Wesen und Inhalt der Aufsicht
§ 49Rechtsaufsichts-
behörden, ständiger Beauftragter
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